Unsere AGB’s

Die AGB s gelten für sämtliche Leistungen und Lieferungen der Firma Zweirad/Kfz-Technik Jäger

(Auszug)

 

Leistungen und Lieferungen

 

 

 

2. Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen

2.1.Im Auftrag sind die zu erbringenden Leistungen und Lieferungen bezeichnet.
Der Auftragnehmer repariert den zu reparierenden Gegenstand nach zeitlich individuellem Aufwand zu den jeweils gültigen Preisen.  Der Auftraggeber erhält auf Wunsch eine Zweitschrift/Kopie des Auftrags

2.2 Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probe- sowie Überführungsfahrten auszuführen

2.3 Bei Sonderbestellungen / Beschaffungen ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet

2.4 Ausgebaute Teile werden vom Auftragnehmer entsorgt, auf Wunsch können diese an den Auftraggeber ausgehändigt werden, dies ist dem Auftragnehmer bei Auftragserteilung mitzuteilen

 

 

 

 

Rechnungen / Fälligkeit

 

 

 

3.  Das Rechnungsdatum ist gleichzeitig Lieferdatum , wenn kein anderer Zeitraum vermerkt wurde.

3.1  Die Rechnungen sind binnen sieben Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

3.2 Der Aufwand für Reparatur , verwendete Teile und Materialien sowie andere Leistungen werden jeweils gesondert ausgewiesen

3.3 Spezielle Reparaturen wie z.B, Instandsetzung von Motoren,  werden nur nach Kostenvoranschlag ausgeführt / berechnet.

3.3.1 Bei Oldtimern / Youngtimern werden spezielle Reparaturen wie z.B, Instandsetzung von Motoren, nach  Aufwand abgerechnet

3.4 Die erbrachten Leistungen und Lieferungen verstehen sich zuzüglich der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer

3.5 Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma Zweirad-Kfz-Technik Jäger

 

 

 

 

Sachmängelhaftung/Haftung

 

6.  Sachmängelhaftung/Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Sachmängel nach den gesetzlichen Vorschriften, nicht jedoch für Vorschäden und solche Schäden die daraus entstehen.

 

 

 

 

 

Gerichtstand / Salavatorische Klausel

 

7.  Gerichtsstand und Erfüllungsort

ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

8. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und  die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.